Das Landgericht Hamburg verbietet Youtube sowie Google (Eigentümer von Youtube) die Verbreitung urheberrechtswidriger Inhalte auf der Internetplattform “Youtube”. Das Gericht hat insbesondere verboten, solche Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, welche von Nutzern hochgeladen worden waren. Dem Grunde nach bejaht das LG eine Schadensersatzpflicht von Youtube. Das Landgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass sich die Youtube LLC die hochgeladenen Inhalte zu eigen macht und leitet daraus erhöhte Prüfpflichten bezüglich der Inhalte der von den Nutzern hochgeladenen Inhalte.
Der Geschädigte eines KFZ-Unfalls ist nicht gezwungen, das Geschädigte KFZ tatsächlich reparieren zu lassen. Er kann auch auf Basis eines Schadensgutachten die Netto-Reparaturkosten abrechnen. In der Vergangenheit hat es regelmässig Streit mit den Haftpflichtversicherern gegeben, ob die gutachterlich festgstellten Stundensätze für die Reparatur angemessen sind. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt grundsätzlich dann angemessen sind, wenn das beschädigte KFZ nicht älter als fünf Jahre ist und auch zuvor in einer Markenwerkstatt inspiziert und repariert wurde. In anderen Fällen kann die Versicherung den Geschädigten auf preiswertere Stundensätze einer Fachwerkstatt verweisen, wenn die Werkstatt in zumutbarer Reichweite liegt und deren Preise nicht auf Sonderverträgen mit dem Versicherer beruhen.
Ab 2011 sollte für Unternehmen die Pflicht bestehen, für die nach dem 31.12.2010 beginnenden Wirtschaftsjahre die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit den Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Da jedoch die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen noch nicht vollständig vorhanden sein dürften, soll die Pflicht zur Abgabe der sog. “E-Bilanz” sowie der “E-Gewinn- und Verlustrechnung” nunmehr um ein Jahr verschoben werden. Über diese gesetzliche Änderung wird der Bundesrat voraussichtlich am 17.12.2010 entscheiden.
Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, muss nachweisen, dass er die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend angewendet hat. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass den WLAN-Inhaber selbst dann eine Haftung auf Unterlassung treffen kann, wenn die Urheberrechtsverletzung nicht von ihm, sondern von einem unbefugten Dritten begangen wurde, der die WLAN-Verbindung von außen genutzt hat. Die Haftung ist nur ausgeschlossen, wenn der WLAN-Anschluss vom Inhaber “marktüblich” gesichert wurde. Darüber hinaus können gegen den Inhaber des WLAN-Anschlusses auch Schadenersatzansprüche bestehen, wenn er nicht darlegen und ggf. beweisen kann, dass er selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, d.h. er seinen Internetanschluss mit der entsprechenden IP-Adresse zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht genutzt hat. Das dürfte in vielen Fällen schwierig sein.
Ein Mieter als Bezieher von Leistungen gemäß SGB II (Hartz IV) hat keinen automatischen Anspruch auf Kostenerstattung für Schönheitsreparaturen. Ist im Mietvertrag eine unwirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen erhalten, so muss die Behörde nicht für Malerkosten, Farbe oder Tapete aufkommen. Hier muss sich der Mieter auf den Vermieter wenden. Die Kosten für Schönheitsreparaturen werden nur dann als Aufwendungen für die Unterkunft gewertet, wenn der Mietvertrag eine wirksame Klausel enthält, die den Mieter zur Übernahme der Schönheitsreparatur verpflichtet.