Die Negativbewertung einer Arztpraxis mit nur einem Stern und ohne weitere Begründung ist zu löschen, wenn der Arzt darlegen kann, dass der Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde lag.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 13.06.2018 - 9 O 59/17
Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag