Familienrecht

Der Begriff der Familie unterliegt genau wie die Gesellschaft insgesamt einem stetigen Wandel. Früher galt es als selbstverständlich, dass geheiratet wird und sodann Kinder auf die Welt kommen. Heutzutage werden zwar noch immer viele Ehe geschlossen, es finden jedoch auch eine Vielzahl von Scheidungen und erneute Eheschließungen statt. Auch werden viele Kinder außerhalb einer Ehe geboren und finden sich nicht selten mit einem Elternteil als alleinerziehend oder in einer Patchworkfamilie wieder. Hinzukommen die inzwischen gegebenen rechtlichen Möglichkeiten für homosexuelle Paare, sodass der Familienbegriff inzwischen so vielfältig wie das Leben selbst.

Genauso vielfältig sind die daraus resultierenden Streitpunkte. Mangelndes Verantwortungsbewusstsein eines Elternteils kann zur Verweigerung von Unterhaltszahlungen führen. Eltern können über das Umgangs- und Sorgerecht von Kindern streiten. Und selbstverständlich wird auch über das Vermögen und in der Zeit des Zusammenlebens erwirtschafteten Zugewinn gestritten. Für viele familienrechtliche Verfahren schreibt der Gesetzgeber daher eine anwaltliche Antragstellung vor. Eine Scheidung kann überhaupt nur durch einen Anwalt eingeleitet werden. Da es im Familienrecht zumeist um ganz existenzielle Fragestellungen geht, ist es vielfach gerade zu fahrlässig, sich nicht an einen versierten Fachanwalt wie etwa Prof. Dr. Tim Jesgarzewski zu wenden.

Fallbeispiel:
Ein Ehepartner bekommt Post von dem Rechtsanwalt des anderen Ehepartners. Es werden eine Vielzahl von Ansprüchen geltend gemacht. Nicht zuletzt wird verlangt, dass die Kinder ab sofort nur noch bei diesem Ehepartner leben und auch Umgangsrechte soweit wie möglich eingeschränkt werden. Im Rahmen eines zwar langwierigen, aber sehr sorgfältig geführten Verfahrens kann erreicht werden, dass unter zu Hilfenahme eines Fachanwalts einerseits dem Kindeswohl angemessene Regelungen getroffen werden. Andererseits findet auch eine Verteilung der Vermögenswerte und Regelung von Unterhaltsfragen statt, die deutlich unterhalb der Gesamtforderungen des anderen Ehepartners liegen. Die letztlich ausgesprochene Scheidung ist sodann nur noch der abschließende formelle Rechtsakt.


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