Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann nicht wirksam beschließen, dass Eingangstür des betreffenden Mehrfamilienhauses von 22.00Uhr abends bis 06.00Uhr morgens verschlossen zu halten ist.

Landgericht Frankfurt/ Main, Urteil vom 12.05.2015 - 2-13 S 127/12

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