Einem Antragsteller darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, dass er die erforderlichen Unterlagen nicht vor Ablauf der ihm hierfür von dem Gericht gesetzten Frist vorgelegt hat, wenn der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und die Unterlagen vor der Entscheidung über die Beschwerde einreicht.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 31.01.2015- 7 WF 1/15

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