Überquert ein erheblich alkoholisierter Fussgänger die Strasse, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten, entfällt die Betriebsgefahr auf Seiten des kollidierenden Fahrzeuges, weil der Unfall durch ein grob verkehrswidriges Verhalten des Fussgängers verursacht worden ist.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.03.2015- 5 U 185/11

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