Ein volljähriges und studierendes Kind muss sein Vermögen zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs sukzessive einsetzen, bevor es die Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann. Bei einem anderweitigen Vermögensverbrauch muss sich das Kind so behandeln lassen, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015 - 2 UF 107/15

Previous Post Next Post