Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware sind i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB mangelbehaftet. Eine objektive Unmöglichkeit der Nachbesserung ist auch dann anzunehmen, wenn der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache zwar beseitigt werden kann, dies aber nur unter Zurückbleiben einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung möglich ist.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.06.2016 - 7 W 26/16