Bei Gebäuden, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Abdichtungsmaßnahmen der Kelleraußenwände noch nicht üblich waren, begründet nicht jede Feuchtigkeit in dem Kellermauerwerk einen Sachmangel. Es entspricht allerdings der berechtigten Erwartung des Käufers einer älteren Immobilie, dass in diesen nicht, und zwar mehr oder weniger regelmäßig bei stärkerem Regen, Wasser in flüissiger Form breitflächig eindringt.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.07.2016 - 22 I 161/15