Lässt ein vom Gericht mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Sachverständiger nicht nur die von ihm selber mitgeteilten Termine zur Vorlage des Gutachtens verstreichen, sondern reagiert er auch auf mehrere Fristsetzungen des Gerichts zur Vorlage des Gutachtens nicht, kann das Gericht ihm den Gutachtenauftrag entziehen, um einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, und ihm die durch sein Untätigbleiben verursachten Kosten in entsprechender Anwendung des § 409 I S. 1 ZPO auferlegen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 10 W 17/17

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