Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht (§§ 535, 538, 241 I BGB), wenn er in der angemieteten Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt. Zur Frage der Schadensursächlichkeit mietvertraglicher Obhutspflichtverletzungen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 49/16

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