Der Urheber von Hassbotschaften, die er auf seinem Facebook-Account abgesetzt hat, muss die Bereithaltung einer identifizierende Berichterstattung über seine Hassbotschaften in den Online-Archieven einer Zeitung dulden. Er muss sich entgegen halten lassen, dass er mit seiner Botschaft selbst an die Öffentlichkeit gegeangen ist.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.06.2017 - 5 U 17/16

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