Nach einem Verkehrsunfall gehört der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung zu den nach Maßgabe der jeweiligen Quote vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu erstattenden Schäden. Nicht ersatzfähig ist hingegen der Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 23.03.2018 - 10 U 2647/17

Previous Post Next Post