Sowohl beim Passieren als auch beim Begegnen eines Reiters sollte ein Fahrzeug - abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls - einen Seitenabstand von wenigstens 1,50 m bis etwa 2 m einhalten.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.04.2018 - 14 U 147/17

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