Ein Diebstahl von Bargeld i.H.v. 6.100 DM zum Nachteil des Erblassers kann geeignet sein, die Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens nach § 2333 I Nr. 2 BGB zu rechtfertigen. In dem Umstand, dass der Pflichtteilsberechtigte viele Jahre nach Begehung der Straftat in das auch von dem Erblasser bewohnte und diesem gehörende Haus einzieht und in diesem bis zum Erbfall wohnt, liegt nicht ohne weiteres eine Verzeihung i.S.v. § 2337 BGB.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.01.2019 - 19 U 80/18

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