Zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten gehört es, an Unfallstellen Schwerverletzte versorgen zu müssen. Dies gilt auch bei Verletzungen von Freunden und Kollegen während des Einsatzes. Hingegen gehört es nicht zu den berufsspezifischen Risiken eines Rettungsassistenten, an einer Unfallstelle einer Explosion ausgesetzt zu sein.

OLG Schleswig, Urteil vom 01.08.2019 -7 U 14/18

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