Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage erheben.

Dies gilt auch, wenn in der Kündigung eine zu kurze Kündigungsfrist angegeben wurde. Nach einer Kündigungsschutzklage würde das Gericht die Kündigung im Gerichtsverfahren in eine Kündigung mit richtiger Kündigungsfrist umdeuten.

Nach § 7 KSchG gilt jedoch die Kündigung als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum "falschen" Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 -)

Praxistipp: Arbeitnehmern daher stets zu raten, unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung anwaltlichen Rat zu suchen und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage auszuloten.

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