Ein Mieter als Bezieher von Leistungen gemäß SGB II (Hartz IV) hat keinen automatischen Anspruch auf Kostenerstattung für Schönheitsreparaturen. Ist im Mietvertrag eine unwirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen erhalten, so muss die Behörde nicht für Malerkosten, Farbe oder Tapete aufkommen. Hier muss sich der Mieter auf den Vermieter wenden. Die Kosten für Schönheitsreparaturen werden nur dann als Aufwendungen für die Unterkunft gewertet, wenn der Mietvertrag eine wirksame Klausel enthält, die den Mieter zur Übernahme der Schönheitsreparatur verpflichtet.

Anderenfalls sind die Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Renoviert der Mieter in solch einem Fall selbst, muss er die Kosten selber tragen. Eine Erstattung durch den Sozialhilfeträger erfolgt nicht.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2010 (Az: L7 AS 60/09)

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