Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, muss nachweisen, dass er die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend angewendet hat. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass den WLAN-Inhaber selbst dann eine Haftung auf Unterlassung treffen kann, wenn die Urheberrechtsverletzung nicht von ihm, sondern von einem unbefugten Dritten begangen wurde, der die WLAN-Verbindung von außen genutzt hat. Die Haftung ist nur ausgeschlossen, wenn der WLAN-Anschluss vom Inhaber "marktüblich" gesichert wurde. Darüber hinaus können gegen den Inhaber des WLAN-Anschlusses auch Schadenersatzansprüche bestehen, wenn er nicht darlegen und ggf. beweisen kann, dass er selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, d.h. er seinen Internetanschluss mit der entsprechenden IP-Adresse zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht genutzt hat. Das dürfte in vielen Fällen schwierig sein.

Bundesgerichtshof Urteil vom 12.05.2010 - Az. I ZR 121/08

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