Verliert ein Mieter den Schlüssel für die Wohnanlage oder gibt diesen nach Vertragsende nicht ordnungsgemäß zurück, schuldet er Schadensersatz für die Erneuerung der Schließanlage, sofern er sich nicht hinsichtlich seines Verschuldens entlasten kann.

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 24. Juni 2013 - Az.: 5 S 52/12

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