Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, wonach der Mieter die anteilige Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses schuldet, ist in der folgenden Formulierung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam: "Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts."

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Mai 2013 - Az.: VIII ZR 285/12

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