Die Klausel in Sparkassen-AGB, nach welcher zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse erforderlich ist, ist bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08. Oktober 2013 - Az.: XI ZR 401/1

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