Erklärt der Unterhaltsschuldner gegenüber dem leistungsberechtigten minderjährigen Kind, nur für einen Teil des Mindestunterhalts leistungsfähig zu sein, handelt der Minderjährige nicht mutwillig, wenn er sogleich gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Eine Aufforderung zur Erstellung einer kostenfreien Jugendamtsurkunde ist zuvor nicht erforderlich.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - Az.: II-2 WF 213/13

Previous Post Next Post