Ein Seminarvertrag zum Erwerb einer Qualifikation als Trainer oder Lizenznehmer ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Ein Dienstverhältnis höherer Art mit dem Kündigungsrecht nach § 627 BGB liegt auch dann nicht vor, wenn die Vermittlung von Fachwissen im Vordergrund steht und nur eine einzige Lehrkraft den Unterricht gestaltet.

Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 11. Oktober 2013 - Az.: 2 U 61/13

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