Die Wohnungseingangstüren in einer Wohneigentumsgemeinschaft gehören zum Gemeinschaftseigentum. Dies folgt aus der Eigenschaft der Wohnungseingangstüren als Abgrenzungseinrichtung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2013 - Az.: V ZR 212/12