Die Wohnungseingangstüren in einer Wohneigentumsgemeinschaft gehören zum Gemeinschaftseigentum. Dies folgt aus der Eigenschaft der Wohnungseingangstüren als Abgrenzungseinrichtung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2013 - Az.: V ZR 212/12

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