Bei einem altersentsprechend entwickelten 12-jährigen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er die Wirkungen eines Judo-Griffes erkennt und sich deren Folgen bewusst ist. Für die Folgen einer nach § 2 SGB VII versicherten Schulhofrangelei haftet der Schädiger nur dann, wenn sich sein Vorsatz auch auf die Verletzungsfolgen erstreckt.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 15. Juli2013 - Az.: 5 U 471/13

Previous Post Next Post