Rechtsmittel gegen einen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes entfalten keine aufschiebende Wirkung. Die Zustimmung zur Kündigung entfaltet solange Wirkung im Kündigungsschutzprozess (es sei denn, sie ist nichtig), wie nicht bestandskräftig aufgehoben ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Mai 2013 - Az.: 2 AZR 991/11

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