Zur Ermittlung der Höhe eines Haftplichtschadens sind diejenigen Aufwendungen erforderlich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, zu Gunsten des Schädigers zu sparen, sondern unterleigt nur dem Gebot wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2014 - Az.: VI ZR 225/13

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