Eine schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem unterhaltsverpflichteten führt zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Ein Kontaktabbruch durch den Unterhaltsberechtigten stellt jedoch nur ausnahmsweise eine solche schwere Verfehlung dar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014 - Az.: XII ZB 607/12

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