Anwaltszwang in Ehesachen

Die Ehegatten müssen sich in Ehesachen und Folgesachen vor dem Oberlandesgericht anwaltlich vertreten lassen. Dies gilt auch für Verfahren zum Versorgungsausgleich.

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2014 - Az.: 10 UF 225/13

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