Ein Reiseveranstalter ist grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Reisenden nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückbefördert, weil wegen eines Vulkanausbruchs eine Luftraumsperre verhängt worden war.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 05.08.2014 - Az.: 16 U 19/14

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