Der Besteller eines Werkvertrages kann ein Leistungsverweigerungsrecht wegen eines Mangels auch nach dessen Verjährung geltend machen, wenn es in unverjährter Zeit entstanden ist. Dafür muss der Mangel sich bereits vor Eintritt der Verjährung gezeigt haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2015 - VII ZR 144/14

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