Ist der Käufer enes Grundstückes vertraglich zur Übernahme der öffentlichen Lasten verpflichtet, können hierzu insbesondere der Straßenausbaubeitrag, die Straßenreinigungsgebühren und auch Gebühren bzgl. der Erneuerung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses gehören.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 16.07.2015 - 10 O 292/11

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