Der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschhaft bürgerlichen Rechts Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ist kein Raum.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016 - II ZR 74/14

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