Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.08.2016 - 8 U 24/16

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