Hunde, die als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, sind gem. § 1361a II BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen. Dabei ist die Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, zu berücksichtigen.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016 - 10 UF 1429/16

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