Die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreiebende ist grundsätzlich möglich. Das folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. Dafür bedarf es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Vertägen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.11.2016 - I-12 U 52/16

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