Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 I S. 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gem. § 320 I BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gem. § 273 I BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 211/15

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