Einer körperlichen Auseinandersetzung vorangegangene Beleidigungen des Geschädigten begründen kein Mitverschulden, wenn der Schädiger die Beleidigungen mittels körperlicher Gewalt "ahnden" wollte und dem Geschädigten keine Möglichkeit ließ, die körperliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil 04.11.2016 - 9 U 135/15

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