Der Arbeitnehmer genügt der ihm obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden, wenn er schriftsäztlich vorträgt, an welchen Tagen er vo wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitsgebers zur Arbeit bereit gehalten hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

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