Wer von dem Eingang seines Mehrfamilienhauses einen jahrzehntelang unfallfrei benutzten Gitterrost-Fußabtreter belässt, verletzt nicht die ihm als Hauseigentümer und Vermieter obliegende Verkehrssicherungspflicht, weil die Öffnungen zwischen den Stegen des Fußabtreters etwas größer sind als heutzutage üblich.

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 06.04.2017 - 11 U 65/15

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