Ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer ist in einer Sozialauswahl nach § 1 III S. 1 KSchG hinsichtlich des Kriteriums "Lebensalter" deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der nochkeine Altersrente beanspruchen kann.

Bundesarbeitgericht, Urteil vom 27.04.2017 - 2 AZR 67/16

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