Ein Gutachter, er dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegenersiche Kfz-Haftpglichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 95/16

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