Die folgende Vertragsstrafenregelung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB nicht stand und ist daher unwirksam: "überschreitet der AN die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine vetragsstrafe von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme jedoch mindestens 520,00 € je Werktag und nicht fertiggestellter WE vereinbart, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme."

Kammergericht, Beschluss vom 23.02.2017 - 21 U 126/16

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