Steht eine vorsätzliche Brandstiftung fest, bei der sich ein Eindringen Dritter in das Gebäude nicht ausschließen lässt, so ist der schlechte Zustand des Gebäudes vor dem Brand - auch in Verbindung mit dem mehrfachen Scheitern des Versicherungsnehmers bei geschäftlichen Unternehmungen - noch kein Indiz für eine Eigenbrandstiftung.

Oberladensgericht Dresen, Urteil vom 18.04.2017 - 4 U 1564/16

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