Gesteht ein Autofahrer gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizei zu, dass er auf ein anderes Auto aufgefahren ist und wird dies im Unfallaufnahmeprotokoll vermerkt, gilt § 418 I ZPO. Das Zugeständnis ist aber lediglich ein Schuldindiz, das im Rahmen der nach § 286 I S. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu bewerten ist. Es kann daher durch andere Umstände widerlegt werden.

KG, Beschluss vom 30.11.2017 - 22 U 34/17

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