Die Möglichkeit, auch gegen die Veröffentlichung eines Bildnisses eine Gegendarstellung erwirken zu können, schließt den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild nicht aus. Die Mindestuntergrenze für eine Geldentschädigung beträgt in der Regel 2.500,00 €.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 30.01.2018 - 4 U 1110/17

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