Gerichtliche Auflagen zur Mediennutzung eines achtjährigen Kindes sind nicht bereits dann zulässig, wenn das Kind im Besitz eines Smartphones ist und freien Internetzugang hat. Derartige Auflagen sind nur geboten, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden kann.

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2018 - 2 UF 41/18

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