Gegen nicht angeleinte heranlaufende Hunde dürfen effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Kommt es dabei zu Schäden, haftet der Hundehalter in vollem Umfang. Es liegt im Regelfall weder eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs noch ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Abwehrberechtigten vor.

Oberlandesgericht Koplenz, Beschluss vom 18.10.2018 - 1 U 599/18

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