Ein deliktisch geschädigter Kapitalanleger hat einen Anspruch auf Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe des Verzugszinssatzes ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Anleger muss nicht darlegen, wie er Zinsen in dieser Höhe alternativ erwirtschaftet hätte.

KG, Urteil vom 04.09.2018 - 21 U 56/18

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